BFG 2013 · Bundesfinanzgesetz 2013
§ 7 BFG 2013Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel VII. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.
Verweist auf
- BFG 2013 Art. 32
- BFG 2013 Art. 54