BFG 2013 · Bundesfinanzgesetz 2013
§ 14 BFG 2013Verweisungen
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.