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Förderung und gegenseitiger Schutz von I · Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

§ 26 Förderung und gegenseitiger Schutz von I

Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Partei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Art. 13 dieses Abkommens, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.