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Förderung und gegenseitiger Schutz von I · Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

§ 25 Förderung und gegenseitiger Schutz von I

Vollstreckung

In KraftAmtlicher Text

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Parteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.