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Förderung und gegenseitiger Schutz von I · Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

§ 14 Förderung und gegenseitiger Schutz von I

Zustimmung der Parteien

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Partei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß Art. 13 dieses Abkommens zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.