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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 40f TDBG 2012Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen

Abschnitt 7b Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)

In KraftAmtlicher Text

Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF-Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.