TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 40e TDBG 2012Verwendungskontrolle von ARF- und KSF-Leistungen
Abschnitt 7b Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)
Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF- und KSF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.