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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 36a TDBG 2012Automatisierte Datenverarbeitung

7. Abschnitt Datenschutz

In KraftAmtlicher Text

Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.