TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 36 TDBG 2012Haftungsausschluss
6. Abschnitt Datenanzeige
Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat. Jede leistende Stelle haftet für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr mitgeteilten Daten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-12-31