ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012
§ 3 ANV 2012Inhalt und Form der Aufzeichnungen
2. Abschnitt Allgemeine Aufzeichnungspflichten
(1) Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
1. die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2. die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3. die Abfallherkunft, und zwar
a) für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
b) für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
4. den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
5. bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-07-31