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ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012

§ 15 ANV 2012Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

4. Abschnitt Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle

In KraftAmtlicher Text

(1) Werden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

1. Abfallbeschreibung,

2. Masse des Abfalls in Kilogramm,

3. Absende- und Bestimmungsort,

4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und

5. falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).

(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-07-31