Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren · Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.