Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben · Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben
§ 1 Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).
Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.
Verweist auf
- Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben § 2
- Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben Art. 32