Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben · Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben
§ 0 Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung der Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder (Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben)
StF: BGBl. II Nr. 241/2012
Auf Grund des § 32 Abs. 8 der Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 , wird verordnet:
Verweist auf
- Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben § 2
- Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben Art. 32