§ 1 Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs.
Ist erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern folgender, in Ziffer 1 bis 7 genannter Organisationseinheiten übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt:
1. Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik;
2. Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft;
3. Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau;
4. Bundesamt für Weinbau;
5. Bundeskellereiinspektion;
6. Bundesamt für Wasserwirtschaft und
7. Bundesgärten.
Verweist auf
- Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. § 3
- Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. Art. 7