Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. · Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013
§ 1 Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs.
Ist erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der Landespolizeidirektionen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt.
Verweist auf
- Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. § 3
- Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. Art. 7