Ruhestandsstatistikverordnung 2012 · Ruhestandsstatistikverordnung 2012
§ 7 Ruhestandsstatistikverordnung 2012Kostenersatz
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 3 Z 2 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 13 600 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.