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Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs.  · Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013

§ 1 Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt:

1. die Leiterin/der Leiter der Zivildienstserviceagentur;

2. die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-07-01