Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. · Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013
§ 1 Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs.
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt:
1. die Leiterin/der Leiter der Zivildienstserviceagentur;
2. die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-07-01
Verweist auf
- Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. § 3
- Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. Art. 7