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Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

§ 17 Förderung und Schutz von Investitionen (Schadenersatz

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.