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Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

§ 16 Förderung und Schutz von Investitionen (Schiedsort

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1 , angenommen in New York am 10. Juni 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 .