B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 34 B-SprLVTüren
3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern
(1) Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt § 17.
(2) Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.