B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 20 B-SprLVFeuerlöscheinrichtungen
2. Abschnitt: Lagerung in oberirdischen Lagern
Im Manipulationsraum sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten. Ist kein Manipulationsraum vorhanden, sind die Löschhilfen beim Zugang zum Lager bereit zu halten.