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B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

§ 19 B-SprLVBlitzschutz

2. Abschnitt: Lagerung in oberirdischen Lagern

In KraftAmtlicher Text

Sofern das Lagergebäude durch seine natürliche Lage oder die Erdüberschüttung nicht ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten, zu erhalten und jährlich durch eine Elektrofachkraft zu überprüfen.