B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 14 B-SprLVBoden
2. Abschnitt: Lagerung in oberirdischen Lagern
Sofern das Lager betretbar ist, darf der Boden keine Unebenheiten aufweisen. Bodenoberflächen müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Er muss sicher befestigt, ausreichend tragfähig und, soweit erforderlich, elektrostatisch leitfähig sein.