B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 13 B-SprLVTüren
2. Abschnitt: Lagerung in oberirdischen Lagern
Die Lagerräume sind mit brandhemmenden Türen aus nicht brennbarem Material zu verschließen. Alle Türen müssen nach außen aufschlagen.
B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
2. Abschnitt: Lagerung in oberirdischen Lagern
Die Lagerräume sind mit brandhemmenden Türen aus nicht brennbarem Material zu verschließen. Alle Türen müssen nach außen aufschlagen.