Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 · Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
§ 3 Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
Für das Finanzjahr 2012 sind folgende Abschlusstermine maßgeblich:
1. mit dem 31. Dezember 2012 endet die Zulässigkeit von Zahlungen für das Finanzjahr 2012 (§ 66 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008 ),
2. mit dem 15. Jänner 2013 endet die Zulässigkeit für die Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden (§§ 64 und 65 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008 ), sowie für die Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen (§ 68 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008 ), und
3. bis 31. Jänner 2013 hat der Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung (§§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 ) zu erfolgen.
Verweist auf
- Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 Art. 64
- Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 Art. 65
- Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 Art. 66
- Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 Art. 68
- Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 Art. 95
- Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 Art. 96