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Grundausbildung für die Bezirksanwältinn · Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

§ 19 Grundausbildung für die BezirksanwältinnSprachliche Gleichbehandlung

4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.