§ 18 Grundausbildung für die BezirksanwältinnExperten der Justizbetreuungsagentur
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008 , im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - insbesondere an jenem nach § 8 Abs. 2 Z 3 – teilnehmen.