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Europäische Sozialcharta (revidiert) · Europäische Sozialcharta (revidiert)

§ 40 Europäische Sozialcharta (revidiert)

In KraftAmtlicher Text

(1) Die einschlägigen Bestimmungen des Teils II Artikel 1 bis 31 werden unbeschadet der in diesen Artikeln vorgesehenen Mittel zur Durchführung durchgeführt

a) durch Gesetze oder sonstige Vorschriften;

b) durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen;

c) durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder

d) durch andere geeignete Mittel.

(2) Die Verpflichtungen aus Teil II Artikel 2 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 7, Artikel 7 Absätze 4, 6 und 7, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 21 und 22 gelten als erfüllt, wenn diese Bestimmungen nach Absatz 1 dieses Artikels auf die überwiegende Mehrheit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung finden.