Europäische Sozialcharta (revidiert) · Europäische Sozialcharta (revidiert)
§ 39 Europäische Sozialcharta (revidiert)
Die Bestimmungen dieser Charta lassen geltende oder künftig in Kraft tretende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte unberührt, die den geschützten Personen eine günstigere Behandlung einräumen.