§ 12 Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderu
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN FÖRDERUNGSRAHMEN FÜR DEN ARBEITSSCHUTZ
Artikel 12
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.