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Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderu · Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen

§ 12 Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderu

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN FÖRDERUNGSRAHMEN FÜR DEN ARBEITSSCHUTZ

In KraftAmtlicher Text

Artikel 12

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.