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Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderu · Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen

§ 11 Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderu

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN FÖRDERUNGSRAHMEN FÜR DEN ARBEITSSCHUTZ

In KraftAmtlicher Text

Artikel 11

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.