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Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte · Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)

§ 4 Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

in Montenegro

von der Organisationseinheit des Trägers der Krankenversicherung.

(3) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 2 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.