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Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte · Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)

§ 3 Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte

Anwendung der Artikel 7 und 8 des Abkommens

In KraftAmtlicher Text

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

in Montenegro

von der Organisationseinheit des zuständigen Trägers der Krankenversicherung.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.