Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte · Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)
§ 0 Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 52/2011
Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit 1 vom 1. Juni 2010 - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 51/2011 .
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Juni 2011 in Kraft.