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Protokoll zum Übereinkommen betreffend d · Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

§ 4 Protokoll zum Übereinkommen betreffend d

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Beziehungen, auf die die Bestimmungen dieses Protokolls und die Bestimmungen des Übereinkommens von 1927 angewandt werden können, werden nach Maßgabe dieses Protokolls geregelt. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Übereinkommens von 1927 weiterhin Anwendung.