§ 0 Protokoll zum Übereinkommen betreffend d
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen vom 16. Juli 1927
StF: BGBl. III Nr. 44/2011
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, nachfolgend die jeweiligen Seiten genannt,
unter Berücksichtigung der Veränderungen der Situation, die sich nach dem Abschluss des Übereinkommens betreffend die Durchführung des zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen vom 16. Juli 1927 1 (im weiteren - Übereinkommen von 1927) ergeben haben;
im Bestreben, die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen und zu erweitern;
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Weitergeltung im Verhältnis zur Russischen Föderation BGBl. Nr. 257/1994 .
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 des Protokolls wurden am 31. Jänner bzw. 18. Februar 2011 abgegeben; das Protokoll tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2011 in Kraft.