§ 1 Höhe der Aufwandsentschädigung für ehren
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010 ) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.
Verweist auf
- Höhe der Aufwandsentschädigung für ehren Art. 12