§ 0 Höhe der Aufwandsentschädigung für ehren
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
StF: BGBl. II Nr. 449/2010
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010 , wird verordnet:
Verweist auf
- Höhe der Aufwandsentschädigung für ehren Art. 12