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E-ControlG · Energie-Control-Gesetz

§ 18 E-ControlGParlamentarische Kontrolle

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der Regulierungsbehörde in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-12-24