E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 17 E-ControlGGebarungskontrolle
Die Gebarung der Regulierungsbehörde unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-12-24
E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
Die Gebarung der Regulierungsbehörde unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.