§ 1 Gestaltung und Tragweise des ZivildienstAusstellung und Ausfolgung
Das Zivildienstabzeichen ist von der Zivildienstserviceagentur auszustellen und dem Zivildienstpflichtigen spätestens 15 Tage nach seinem Dienstantritt auszuhändigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-09-28