Soziale Sicherheit (UNIDO) · Soziale Sicherheit (UNIDO)
§ 17 Soziale Sicherheit (UNIDO)
Artikel 17
Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei der UNIDO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der UNIDO ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.