Soziale Sicherheit (UNIDO) · Soziale Sicherheit (UNIDO)
§ 16 Soziale Sicherheit (UNIDO)
Artikel 16
Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Pensionsfonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Pensionsfonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.