ELStV · Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
§ 11 ELStVVeröffentlichung
Die Bundesanstalt hat bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres die Hauptergebnisse der Erhebung unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.
ELStV · Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Die Bundesanstalt hat bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres die Hauptergebnisse der Erhebung unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.