ELStV · Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
§ 10 ELStVInformation über Erhebungszweck und Datenschutz
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-02-01