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Gießereitechnik-Ausbildungsordnung · Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 13 Gießereitechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung

Praktische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallgießer/in kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß.