Gießereitechnik-Ausbildungsordnung · Gießereitechnik-Ausbildungsordnung
§ 13 Gießereitechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung
Praktische Prüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallgießer/in kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß.
Verweist auf
- Gießereitechnik-Ausbildungsordnung § 11
- Gießereitechnik-Ausbildungsordnung § 12
- Gießereitechnik-Ausbildungsordnung Art. 27