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AIV 2010 · Agrar-Interventionsverordnung 2010

§ 31 AIV 2010Rückforderung und Verzinsung

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.