AIV 2010 · Agrar-Interventionsverordnung 2010
§ 30 AIV 2010Kosten
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Wer über die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinausgehend Probeentnahmen und Warenuntersuchungen verlangt, hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.