BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013
§ 64 BHG 2013Leistungen von Organen des Bundes an Dritte
1. Abschnitt Mittelverwendung und -aufbringung
Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 75 und 76 bleiben unberührt.