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BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013

§ 64 BHG 2013Leistungen von Organen des Bundes an Dritte

1. Abschnitt Mittelverwendung und -aufbringung

In KraftAmtlicher Text

Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 75 und 76 bleiben unberührt.